Innen- und Außenbereich

In Gebieten für die kein Bebauungsplan besteht wird zwischen Innen- und Außenbereich unterschieden. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich nach der jeweiligen Lage der Grundstücke.

Im Außenbereich, d.h. in den Bereichen außerhalb von Bebauungsplänen und den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, ist es nur unter eng begrenzten Bedingungen möglich ein Bauvorhaben umzusetzen (§ 35 BauGB).

Zum Innenbereich gehören alle Bereiche außerhalb von Bebauungsplänen aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Hier ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. (§ 34 Abs. 1 BauGB)

Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kann im Einzelfall schwierig sein. Sie wird oftmals im Rahmen eines Vorbescheides zu einem Bauantragsverfahren beurteilt.
Nicht immer gehen diese Verfahren positiv aus.

Für geeignete Teilbereiche des Gemeindegebietes steht zudem mit verschiedenen städtebaulichen Satzungen nach § 34 und 35 Baugesetzbuch ein Instrumentarium zur Verfügung, bei denen Ausweisung von Bauland ohne aufwändige Planungsleistungen wie bei Bebauungsplänen zu erbringen sind. Im Rahmen einer Satzung, z. B. der sogenannten Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, ist die Innen- und Außenbereichsabgrenzung rechtsverbindlich festgelegt. Die Satzungen werden in der Regel nicht für Einzelvorhaben erstellt, sondern für kleine Bereiche mit mehreren Grundstücken bis hin zum Ortsteil.