Verbrennen von Pflanzenabfällen verboten

Nach den Festtagen, irgendwann im Januar nächsten Jahres hat der Weihnachtsbaum ausgedient. Stauden und Bäume im Garten werden beschnitten, Äste und altes Laub müssen weg – doch wohin mit dem ganzen Pflanzenresten? So mancher will sich vielleicht den Weg zur Grüngutannahmestelle sparen und liebäugelt mit dem Gedanken den Abfall einfach zu verbrennen – doch das ist verboten. Darauf verweist das Ordnungsamt der Rochlitzer Stadtverwaltung.

Pflanzenabfälle dürfen nicht mehr verbrannt werden. Auf die neue Regelung macht das Umweltamt des Landkreises Mittelsachsen aufmerksam. Bei Verstößen kann ein Bußgeld verhängt werden. Der Grund für die veränderte Situation: Der Sächsische Landtag hat das neue Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz für den Freistaat Sachsen beschlossen. Gleichzeitig wurde die Pflanzenabfallverordnung aufgehoben. "Somit ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen nicht mehr zulässig"   informiert Mario Rosemann, Hauptamtsleiter der Rochlitzer Stadtverwaltung.

Anfallende Pflanzenabfälle müssen nun auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden. Das bedeutet: Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren erfolgen. In bestimmten Fällen sollen Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufbereitet werden. "Für haushaltsübliche Mengen wird die Nutzung der Biotonne empfohlen. In diese dürfen alle pflanzlichen Abfälle vom Grasschnitt bis zum Heckenverschnitt verbracht werden", erklärt Rosemann. Die Entleerung der Biotonne erfolgt in der Regel alle 14 Tage. Große Mengen von Grünabfällen können an Wertstoffhöfe oder direkt bei Kompostieranlagen abgegeben werden. Sollten die Möglichkeiten nicht genutzt werden können, kann ein Ausnahmeantrag bei der Landesdirektion Chemnitz gestellt werden.

In Rochlitz befindet sich der Wertstoffhof in der Colditzer Straße 5B. Pflanzenabfälle werden dort während der Öffnungszeiten mittwochs von 14:00 bis 18:00 Uhr sowie freitags und samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr kostenpflichtig entgegengenommen. Für Weihnachtsbäume gibt es eine Ausnahmeregelung. Wie die EKM Entsorgungsdienste Kreis Mittelsachsen GmbH auf ihrer Internetplattform mitteilt, erfolgt die Entsorgung von Weihnachtsbäumen bis Ende der zweiten Februarwoche 2020 kostenfrei.

Brauchtumsfeuer unterliegen Sonderregelungen

Lager- Traditions- und Brauchtumsfeuer können hingegen unter Beachtung und Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Hinweise, Regelungen und Auflagen durchgeführt werden.
Brauchtumsfeuer sind gekennzeichnet, dass sie in der Ortschaft verankert sind und von einer Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden. Brauchtumsfeuer finden im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung statt, die für jedermann zugänglich ist. In der Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Rochlitz mit den Gemeinden Königsfeld, Seelitz und Zettlitz zählen unter Brauchtumsfeuer: Oster- und Hexenfeuer. Brauchtumsfeuer sind genehmigungspflichtig und dürfen nur unter Einhaltung der folgenden Auflagen durchgeführt werden:

  • Es darf nur trockenes und naturbelassenes, unbehandeltes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden (ohne Anstriche und Imprägnierung).
  • Damit Kleintiere nicht zu Schaden kommen, darf das Holz erst kurz vor dem Entzünden aufgeschichtet werden.
  • Bis zu einem Abstand von 100 m vom Wald dürfen Feuer nicht entzündet werden. Zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder Öffnungen und Lagern mit brennbaren Gegenständen ist ein Abstand von mind. 10 m einzuhalten.
  • Bei Bekanntgabe der Waldbrandstufe 3, Windstärke 4 oder einer Smogstufe sind Feuer verboten. Das Verbot gilt dann auch für bereits genehmigte Brauchtums- und Traditionsfeuer. Die Waldbrandstufen können unter www.sachsenforst.de eingesehen werden.
  • Durch das Lagerfeuer dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, oder Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Funkenflug.
  • Nachbarn sind über das beabsichtigte Feuer im Vorfeld zu informieren.
  • Das Feuer darf nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Windstärke und Windrichtung sind zu beachten. Bei störender Rauchentwicklung und bei Funkenflug ist das Feuer umgehend zu löschen. Löschmittel sind bereitzuhalten. Nach dem Abbrennen des Feuers ist die Feuerstelle vollständig zu löschen.

Formulare für die Anträge stehen auf der Homepage der Stadt Rochlitz zur Verfügung oder sind im Ordnungsamt erhältlich. Die Anträge sind mindestens drei Wochen vor dem Durchführungstermin zu stellen.

Anja Simon, Jörg Richter