Öffentliche Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplanes „Am Weinberg“, Stadt Rochlitz

Der Stadtrat der Stadt Rochlitz hat in seiner Sitzung am 27.11.2018 den Bebauungsplan „Am Weinberg“ in der Fassung vom 27.11.2018 bestehend aus

  • Planteil A – Planzeichnung M 1:500
  • Planteil B – Textliche Festsetzungen

als Satzung beschlossen.

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Begründung und der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag in der Fassung vom 27.11.2018 werden gebilligt.

Der Geltungsbereich umfasst einen Teilbereich von Flurstück 319/14 der Gemarkung Rochlitz, Stadt Rochlitz mit einer Fläche von ca. 24.000 m².
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohngebietes zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs in der Stadt Rochlitz. Die Erschließung erfolgt über die vorhandene Straßenverkehrsfläche „Am Weinberg“, die nach Norden fortgeführt wird. Durch das Vorhaben wird die Stadt Rochlitz durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen zum Zwecke der Innenentwicklung geringfügig erweitert.

Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung unter Einbeziehung der Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 b i.V.m. § 13 a BauGB aufgestellt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Am Weinberg“ der Stadt Rochlitz in der Fassung vom 27.11.2018 dauerhaft in der Stadtverwaltung Rochlitz, Markt 1, 09306 Rochlitz, während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung

Gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeiste dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Fristen
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs, 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rochlitz, den 28.11.2018

 

Frank Dehne

Oberbürgermeister                                                                         Siegel

Räumlicher Geltungsbereich (Auszug aus RAPIS, Raumplanungsinformationssystem Bauleitplanung)