Mitteilung der Stadtverwaltung zu unterirdischen Hohlräumen

Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen gemäß § 8 SächsHohlrVO

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass bei Einbrüchen im öffentlichen Straßenraum – bei einem sogenannten Tagesbruch - nicht automatisch das Sächsische Oberbergamt tätig wird und den eingetretenen Schaden beseitigt.

Ist zum Beispiel die Ursache des Tagesbruches ein defektes Kellergewölbe, das einem privaten Grundstück zuzuordnen ist, ist der Eigentümer dieses Kellers für die Verkehrssicherungspflicht zuständig. Ursache für einen Tagesbruch ist in der Regel Wassereintrag, u. a. infolge defekter Hausanschlüsse.

Es sind deshalb alle Grundstückseigentümer aufgerufen, alle Keller, ggf. auch zugemauerte Kellergänge zu kontrollieren und - sofern erforderlich – Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen.

Bereits in den 90er Jahren wurden Markscheiderische Vermessungen für alle seinerzeit erkennbare unterirdische Hohlräume durchgeführt. Die Kellerakten werden im Rathaus aufbewahrt und können von den Grundstückseigentümern eingesehen werden.

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung für Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen, unter dem Grundstück befindliche unterirdische Hohlräume dem Sächsischen Oberbergamt innerhalb eines Monats, nachdem ihnen die Existenz bekannt geworden ist, schriftlich zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 entfällt bei stillgelegten risskundigen Grubenbauen.

Des Weiteren sind unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder für Sachen ausgeht, bei Entdeckung unverzüglich dem Sächsischen Oberbergamt zu melden. (Quelle: Sächsische Hohlraumverordnung vom 20. Februar 2012). https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12388-Saechsische-Hohlraumverordnung;

Amt für Stadtentwicklung und Bauen